Im Allgemeinen darf der Arbeitgeber nur die personenbezogenen Daten erheben, die für die Aufnahme, Beendigung oder Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind. Die Datenschutzgrundverordnung räumt Beschäftigten jeder Art das Recht auf vollständige Transparenz der Daten ein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nach Art. 13, 14 DSGVO verpflichtet ist, seine
Beschäftigten darüber zu informieren, welche Daten gesammelt werden, zu welchem Zweck diese Daten gesammelt werden, wer Zugriff auf die Daten und ob und an wen diese möglicherweise weitergegeben werden.