Die kann in jedem Mitgliedstaat der EU unterschiedlich sein. In Deutschland muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden, vgl. § 38 Abs. 1 BDSG. Im Übrigen ergibt sich die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen aus Art 37 DSGVO.